Es wird ausdrücklich vereinbart, das allen unseren Angeboten und entstehenden Verkaüfen die folgenden allgemeinen Bedingungen zu Grunde legen:
Jede Abweichung muß den Gegenstand einer unterschiedlichen, vorhergehenden und schriftlichen Vereinbarung feststellen, die nie als einen Präzedenzfall gehalten werden kann.
Alle Erwerbungs- und Zahlungsbedingungen der Käufer, die unseren Bedingungen streitig sind, sind nicht genemigth.
1. Alle Angebote, mundlich- oder schriftlich, sind freibleibend. Wenn, nachdem man das Angebot gemacht hat, aber vor das Zustande kommen vom Verkauf, die Preise unserer eigenen Lieferanten, auf denen wir unsere Angebote basieren, geändert sind, sind wir erlaubt den Autrag zus tornieren und ist eine proportionale Zunahme des Preises erlaubt. Jeder Auftrag, der vom Kunden unterzeichnet wird, verbindet den Kunden unwiderruflich; der Verkäufer hat das Recht während acht ganzer Tage den Vertrag zu beenden.
2. Wenn nicht angegeben, sind alle Preise ab Standort.
3. Jeder mündlicher-, Telefonischer oder schriftlicher Auftrag zu uns oder zu unseren Repräsentanten gebracht, ist angenommen einmal die Auftragsbestätigung ausgestellt würde. Wir halten uns das Recht vor um, bei eine Zunahme der Einfuhrzölle,die Verkaufspreise in proportional anzupassen. An den Verträgen, mit einem Lieferzeit von mehr als drei Monaten, ist es erlaubt die Preise proportional an zu passen bei eine Einkaufspreisstrukturänderung von merh als zwei Prozenten. Alle Verkäufe gelten als wie auf unser Firmensitz erfolgt. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Absolut kein Representant ist autorisiert unsere Rechnungen in Empfang zu nehmen. Abzüge wegen Garantie noch irgendwelchen Grund sind nicht erlaubt. Die gegebe Ausgabe einer Wechsel ist Grund einer Abweichung unserer allgemeinen Bedingungen. Der Käufer erkennt ausdrücklich, daß, bei der Abweichung von Artikel 1583 des Zivilgesetzbuches, der Verkäufer den Eigentum von die gelieferten Waren vollständig behaltet bis zur Zahlung des Preises, Zinsen und mögliche Kosten.
4. Die angezeigten Lieferzeiten für unsere Verkäufe sind Richtwerte. Verzögerung ist kein Grund zum Stornieren Auftrages oder irgendwelche Straffe. Im Fälle von Force Majeure wie zum Beispiel Krieg, sogar zwischen Drittländern, Anspruch, Schläge, politische, Sozial- oder ökonomische Aufstände, Feuer, Konkurs unserer Lieferanten oder jeder Fall wobei der Marktzustand sich anheblich ändert, befreit uns von unseren Verplichtungen. Alle diese unvorsehenbare Umstände können keinen Grund geben, damit der Käufer den Auftrag storniert, Lieferungen ablehnt, zu einigem erfordern Form von Beschädigungen.
5. Wenn verkaufte Waren, die abholbereit sind, nicht eine Woche nach der vereinbarten Lieferfrist abgeholt würden, werden sie berechnet. Sie werden dann, ohne Inverzugsetzung durch das Verringern des Käufers auf Risiko und für Rechnung des Kaufers gelagert, inklusive die Feuer oder andere Gefahr.
6. Mundanzeigen, Telefon oder schriftliche Spezifikationen treffen nur zu, insoweit sie in unserem bestätigenden Auftrag übernommen worden sind. Dieses Dokument dient zur Grundlage für die Implementierung des Auftrages. Mögliche Beobachtungen müssen beim Emfang des bestätigenden Auftrages erfolgen, alle späteren Bemerkungen werden nicht angenommen.
7. Die verkauften Waren reisen auf Gefahr des Käufers. Selbst wenn frei Werk verkauft würde. Waren werden immer beträchtlich gestapelt und die notwendigen Verpackungen und Sicherungen werden zum bestmöglichen gemacht. Wenn am Transport dennoch die Beschädigung auftreten würde, muß der Käufer erst nach Steuerung und mit Reservierung der hinsichtliche gesetzte verantwortliche Transportdienst und zu diesem Zweck die Lieferung annehmen. Die Waren werden nur auf Anfrage der Kunden versichert.
8. Die durch uns zur Verfügung gestellten Maschinen erfüllen den Gesätz wegen Umwelt und Sicherheit entsprechend ARAB Art 54 Quater 3.2. Die Beanstandungen hinsichtlich sind der Formalität unserer Waren qualifizieren nur, wenn sie beim Schreiben innerhalb der acht Tage nach Aufnahme der Waren geschehen. Wenn die Beanstandung angenommen wird, wie gültig, die schadevergoe¬ding gesetzten Begrenzungen auf nicht conformable Waren zurücknehmen. Handelsgebruike¬lijke oder technisch onvermijdbare Abweichungen kann nicht Beschädigungen verursachen.
9. Wir sind immer erlaubt bevor die Lieferung die Zahlungsverplichtungen des Kaufers zu untersuchen.
10. Im Falle der späten Zahlung werden durch Recht und außen in der mora Angelegenheit, sind Verzugszinzen von ein und in einem halben Prozent pro Monat gerechtigt (jeder begonnene Monat wird aufgeladen). Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung der Schuld am Abnahmetag, nachdem eine Inverzugsetzung bei einfaches Schreiben geschickt würde, wird der Schuldrest, mit zwölf Prozent mit Minimum € 50 und Maximum von € 1500 erhöht.
11. Jeder Verkauf, der über Dritten vermittelt wird, die von uns mittels normales Schreiben zur verkaufenden Partei bestätigt wird, tut im Konto des Verkäufers, eine Verpflichtung zur Barzahlung einer Kommission von 10 Prozent entstehen.
12. Alle Waren, die zu unseren Kunden auf Sicht zur Verfügung gestellt werden, bleiben zu im Augenblick vom Verkauf unter seinem kompletten Verantwortung. Möglicher Beschädigung, entweder sichtbar oder unsichtbar an den änderungen an der Situation von Waren, fährt der Kunde folglich sofortig zum Erwerb des Betreffens gut fort, und dieser zu den Bedingungen wie abgestimmt bei Abholung der Waren. Unter keinen Umständen können bessere Bedingungen vereinbart werden, wenn gut am Erwerb an unserem Lieferanten für das selbe vereinbart wurden.
13. Bei Vereinbahrung einer Garantie, enthält diese an die Bestandteile und die Maschinen nie mehr als die Garantie, die durch unsere jeweiligen Lieferanten/Herstellern geboten wird. Die Garantie schließt nur die Maschine Bestandteile ein und ist eingeschränkt worden, um zu beschädigen, die an normalerweise auftreten und Gebrauch von Material beheben würden. Ohne schriftliche Vereinbarung voranzugehen, entschädigt der Lieferant keine Kosten für Reparaturen durchgeführt durch dritten Parteien. Der Verkäufer lehnt ganz direkte oder indirekte Verantwortlichkeit ab -im Falle der Beschädigung der Maschinen, Ursachen durch falsches Gebrauch oder unzulängliche Wartung ; - im Falle von durchgeführten Maschinenänderungen, - im Falle der normalen Abnutzung oder irgendwelcher Unfälle, unbeholfen durchgeführt ohne schriftliche Ermächtigung des Verkäufers oder von des Käufers selbst.
14. Für alle Debatten sind die Gerichte von Kortrijk kompetent und nur das belgische rechte und die belgische Jurisdiktion beanträglich, sogar für die Auslandkäufer. Nur der Verkäufer von diesem ist in der Lage davon abzuweichen.